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    reNew Lizenzen die Rechtslage

    Für die EU und in Deutschland haben höchstrichterliche Entscheidungen die Rechtslage eindeutig bestätigt. Die Grundlage dafür bietet der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dieser führt dazu, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einem Exemplar eine urheberrechtliche geschützten Gutes verbraucht ist, wenn es einmal rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist.

reNew Lizenzen die Rechtslage


Wie ist die Rechtslage?

Wir die U+P Systemhaus GmbH haben eine auf Nachhaltigkeit und Seriosität zielende Geschäftsauffassung. Alle unsere angebotenen reNew Softwareprodukte wurden von Lizenzspezialisten und Fachanwälten überprüft. Dies umfasst alle wirtschaftlichen und formaljuristischen Aspekte des Ankaufes, der De-Installation, der Rechteübertragung, des Verkaufs und der Re-Installation bei Ihnen im Unternehmen unter Berücksichtigung aller Herstellervorgaben. Als Kunde profitieren Sie von einem rechtsicheren Prozess und unserem umfassenden Wissen über die notwendigen Modalitäten. Sie erhalten von uns einen lückenlosen Nachweis in vollem Umfang. 

Urteil vom 03.Juli 2012 Europäischer Gerichtshof  (Aktenzeichen C-128/11)

„Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine Kopie eines Softwareprodukts zur Verfügung – ob auf einem Datenträger oder per Download – und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Damit kann sich der Urheberrechtsinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie durch den Kunden (Ersterwerber) nicht mehr widersetzen, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar macht. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt.“

Urteil vom 17. Juli 2013 Bundesgerichtshof  (Aktenzeichen I ZR 129/08)

„Der Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält. Es reicht aus, wenn er die Kopie des Programms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterlädt. Das Recht des Nacherwerbers der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden. Allerdings kann sich dieser Nacherwerber nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.“

Urteil vom 11. Dezember 2014 Bundesgerichtshof  (I ZR 8/1)

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt. Das heißt: Die Aufspaltung von Volumenlizenzen und ihr separater Verkauf durch den Kunden (Ersterwerber) des Rechtsinhabers ist zulässig, sofern er eine entsprechende Anzahl von Kopien bei sich unbrauchbar macht.

Fazit

Die Gesetzeslage ist Eindeutig! Wer reNew Software kaufen oder verkaufen will, muss sich keine Sorgen machen! In den Staaten der Europäischen Union ist es grundsätzlich legal, einmal erworbene Softwarelizenzen weiter zu veräußern.


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